§17 Beleuchtung
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit
eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften
genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten
oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene
Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug
auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn
haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb
geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten
oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu
machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt
werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder,
Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger,
Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort
nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
Das ist mir aufgefallen als ich die Batterie letztens geladen habe und alle Verbraucher gecheckt habe. Wo ist die Parklichtstellung? Hat keine.
Selbst DDR-Mopeds und Motorräder hatten das...
Andreas